Recyclingquote erhöhen, Boden und Grundwasser schützen, Nachhaltigkeit stärken
Möglichst große Mengen an mineralischen Abfällen wiederverwerten und die Bodenfunktionen nachhaltig sichern – das sind die wesentlichen Ziele der neuen Mantelverordnung. Sie ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Was ist neu beim Umgang mit Ersatzbaustoffen und Bodenmaterial?
Mit der neuen Mantelverordnung gibt es erstmals eine bundeseinheitliche Regelung für Recyclingbaustoffe und Boden die Rechtssicherheit liefert. Sie beinhaltet mehrere aufeinander abgestimmte Verordnungen:
die Ersatzbaustoffverordnung (EBV),
eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
die Änderung der Deponieverordnung (DepV) und
die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die neue Verordnung setzt die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Abfallrichtlinie der EU um. Durch die Priorisierung der Abfallhierarchie ist die Beseitigung von Abfall nur zulässig, wenn eine Verwertung nicht möglich ist. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sollen natürliche Ressourcen geschont und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sichergestellt werden.
Viele neue Schadstoffe wie PFAS, sprengstofftypische Verbindungen (STV) und Phenole müssen untersucht werden (Bundes-Bodenschutzverordnung, BBodSchV).
Es sind neue Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllungen) definiert (Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV).
Die EBV ist das Kernstück der neuen Mantelverordnung. Sie liefert die Grundlagen, um mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) zu verwerten. Damit sollen – wie im Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert – natürliche Primärrohstoffe geschützt werden. Durch die EBV als Bestandteil der Mantelverordnung werden die Anforderungen für den Einbau von MEB in technische Bauwerke bundeseinheitlich geregelt.
Primäres Schutzgut in der EBV ist das Grundwasser. Werden für die unterschiedlichen Einbauklassen die Materialwerte und der Grundwasserabstand eingehalten, kann zukünftig die wasserrechtliche Erlaubnis entfallen. Genehmigte Maßnahmen dürfen noch bis 2031 nach den in laufenden Genehmigungsbescheiden geltenden Bedingungen (z. B. nach LAGA) durchgeführt werden. Mit den Länderöffnungsklauseln bleibt es den Bundesländern vorerst weiter möglich, abweichende Regelungen zu erlassen.
Die Neufassung der BBodSchV hat viele Aspekte des Bodenschutzes auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand gebracht. Die BBodSchV soll vorsorglich dem Entstehen schädlicher Boden- und Grundwasserveränderungen entgegenwirken. Sie regelt den Bodenschutz außerhalb von technischen Bauwerken. Das schließt die Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sowie Vorsorgewerte und zulässige Zusatzbelastungen ein.
Weiterhin wurden die zusätzlichen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in einer durchwurzelbaren Schicht (Verfüllungen) definiert. Für Verfüllungen können aufgrund der Länderöffnungsklausel auch die landesspezifischen Verfüllrichtlinien angewendet werden. Die neue BBodSchV umfasst auch die Prüfung vieler neue Schadstoffe wie PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen), STV (sprengstofftypische Verbindungen) und Phenole (Nonylphenole).
Maßgebliche Änderungen bei der aktualisierten Bundes-Bodenschutzverordnung (1. August 2023)
Vorsorgewerte
» Grenzwerte wurden angepasst und die Vorsorgewerte von organischen Verbindungen werden in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt bewertet. Früher wurde der Humusgehalt herangezogen.
» Die Vorsorgewerte für Benzo(a)pyren und PAK wurden reduziert. Bei den anorganischen Vorsorgewerten wurden die Metalle Arsen und Thallium mit aufgenommen.
Wirkungspfade
» Die Umfänge wurden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnissen umfangreich erweitert: z. B. Boden - Grundwasser: Bor, PFAS, STV, Phenole.
» Grenzwerte wurden teilweise erhöht und teilweise erniedrigt.
» Eluate werden mit einen Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 hergestellt.
» Prüfwerte werden in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt unterschieden.
» Prüfwerte für anorganische und organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser im Sickerwasser werden am Ort der Beurteilung festgelegt.
Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllungen).
Mit der Einführung der EBV musste innerhalb der DepV der Begriff der mineralischen Ersatzbaustoffe ergänzt werden. Bestimmte, nach der EBV güteüberwachte Ersatzbaustoffe dürfen danach ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden. Der Deponiebetreiber wird festlegen, ob weitere Untersuchungen notwendig sind.
Die Vorgaben und Pflichten der GewAbfV gelten mit Inkrafttreten der Mantelverordnung sowohl für Ersatzbaustoffe als auch für Gemische aus Ersatz- und natürlichen Baustoffen. Die Verordnung gibt vor, dass Abfälle bei Rückbaumaßnahmen möglichst sortenrein gesammelt und entsorgt werden sollen.
Wir bieten die notwendigen Analysen nach den geltenden Vorschriften und passen unsere Methoden kontinuierlich an.
✔ Akkreditierte Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für technische Bauwerke:
✔ Akkreditierte Untersuchungen nach Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV):
✔ Akkreditierte Untersuchungen nach Deponieverordnung (DepV)
✔ Akkreditierte Untersuchungen nach Verfüllrichtlinien
✔ Durchführung von Probenahmen im Bereich der BBodSchV und bei der werkseigenen
✔ Produktionskontrolle (WPK) von Ersatzbaustoffen (MEB)
✔ Beratung bei Untersuchungsprogrammen
✔ Begleitung von Sanierungsmaßnahmen